DIESE HAUSORDNUNG GILT FÜR ALLE FAHRZEUGE, DIE DEN BESUCHERPARKPLATZ IN DISNEYLAND PARIS NUTZEN.
1. Einlass zum Besucherparkplatz:
Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von SARS-COV2
Gemäß den Richtlinien der französischen Regierung ist für den Besuch der Disney Parks, der Disney Hotels und des Disney Village weder ein Impfpass noch ein Gesundheitspass erforderlich. In Disneyland Paris besteht außerdem keine Maskenpflicht mehr. Eine Ausnahme bilden die öffentlichen Verkehrsmittel (einschließlich der Hotel-Shuttles), bei denen das Tragen einer Maske weiterhin Pflicht ist, sowohl für Gäste als auch für Mitarbeiter. Bei Erlebnissen wie der Parade und der Abendshow Disney Illuminations wird das Tragen von Mund-Nase-Masken jedoch weiterhin empfohlen.
1.1 Der Einlass zum Besucherparkplatz ist ausschließlich Nutzern dieses Leistungsangebots (nachfolgend: „NUTZER“) gestattet.
Als NUTZER werden Personen bezeichnet, die zum Zweck eines Besuchs auf dem Gelände von Disneyland Paris (Disneyland Park, Walt Disney Studios Park, Disney Village und Disney Hotels) in einem Kraftfahrzeug auf dem Besucherparkplatz eintreffen.
1.2 Der Einlass zum Besucherparkplatz ist nur für folgende Fahrzeugklassen gestattet: Personenkraftfahrzeuge, Motorräder, Linien- und Reisebusse, Wohnmobile.
Fahrzeugen mit Anhänger oder Wohnwagen ist der Einlass zum Besucherparkplatz untersagt; davon ausgenommen sind Reisebusse mit Anhängern.
Lastkraftwagen ist der Einlass nur für den Besuch der beiden Parks und von Disney Village gestattet.
Für Fahrzeuge dieser Klasse sowie für Reisebusse behält sich Disneyland Paris das Recht vor, den Einlass erst nach einer Inspektion des Inhalts ihrer Anhänger zu gestatten.
1.3 Fußgängern ist der Zutritt über die Parkplatzschranke untersagt.
1.4 Tieren ist der Einlass untersagt; davon ausgenommen sind Katzen und Hunde, die an der Leine geführt werden.
Im Vorplatzbereich (gegenüber dem Sanitärblock) steht Ihnen eine Tierpension zur Verfügung. Dieses Angebot ist kostenpflichtig.
Es ist streng verboten, Tiere auf dem Besucherparkplatz allein zu lassen oder sie in einem geparkten Fahrzeug einzusperren.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme von Blindenhunden und Beistandstieren für Behinderte im Disneyland Park, im Walt Disney Studios Park, in Disney Village und den Disney Hotels keine Tiere erlaubt sind.
1.5 Als Beleg für die Zugangsberechtigung für Fahrzeuge wird eine Quittung ausgestellt, die weder übertragen noch weiterverkauft werden darf. Diese Quittung wird nach Zahlung der Parkgebühr für einen Tag an der Einfahrt zum Besucherparkplatz ausgestellt und ist an sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu platzieren. Die Quittung berechtigt zur einmaligen Ein- und Ausfahrt auf den Besucherparkplatz. Nach erfolgter Ausfahrt berechtigt die Quittung nicht zum Wiedereinlass.
NUTZER der Disney Hotels müssen einen Nachweis über ihren Aufenthalt in einem Disney Hotel vorlegen, um Einlass zum Besucherparkplatz zu erhalten.
1.6 NUTZERN ist der Aufenthalt auf dem Besucherparkplatz nur für den zum Abstellen ihrer Fahrzeuge während ihres Besuchs auf dem Gelände von Disneyland Paris erforderlichen Zeitraum im Rahmen der Öffnungszeiten des Besucherparkplatzes gestattet, d. h. sie müssen den Besucherparkplatz spätestens eine Stunde nach Schließung des Disney Village verlassen.
Fahrzeuge, die über diese Uhrzeit hinaus auf dem Besucherparkplatz stehen gelassen werden, gelten als verlassen und können auf Kosten des NUTZERS entfernt werden.
Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von SARS-COV2
Gemäß den Richtlinien der französischen Regierung ist für den Besuch der Disney Parks, der Disney Hotels und des Disney Village weder ein Impfpass noch ein Gesundheitspass erforderlich. In Disneyland Paris besteht außerdem keine Maskenpflicht mehr. Eine Ausnahme bilden die öffentlichen Verkehrsmittel (einschließlich der Hotel-Shuttles), bei denen das Tragen einer Maske weiterhin Pflicht ist, sowohl für Gäste als auch für Mitarbeiter. Bei Erlebnissen wie der Parade und der Abendshow Disney Illuminations wird das Tragen von Mund-Nase-Masken jedoch weiterhin empfohlen.
1.1 Der Einlass zum Besucherparkplatz ist ausschließlich Nutzern dieses Leistungsangebots (nachfolgend: „NUTZER“) gestattet.
Als NUTZER werden Personen bezeichnet, die zum Zweck eines Besuchs auf dem Gelände von Disneyland Paris (Disneyland Park, Walt Disney Studios Park, Disney Village und Disney Hotels) in einem Kraftfahrzeug auf dem Besucherparkplatz eintreffen.
1.2 Der Einlass zum Besucherparkplatz ist nur für folgende Fahrzeugklassen gestattet: Personenkraftfahrzeuge, Motorräder, Linien- und Reisebusse, Wohnmobile.
Fahrzeugen mit Anhänger oder Wohnwagen ist der Einlass zum Besucherparkplatz untersagt; davon ausgenommen sind Reisebusse mit Anhängern.
Lastkraftwagen ist der Einlass nur für den Besuch der beiden Parks und von Disney Village gestattet.
Für Fahrzeuge dieser Klasse sowie für Reisebusse behält sich Disneyland Paris das Recht vor, den Einlass erst nach einer Inspektion des Inhalts ihrer Anhänger zu gestatten.
1.3 Fußgängern ist der Zutritt über die Parkplatzschranke untersagt.
1.4 Tieren ist der Einlass untersagt; davon ausgenommen sind Katzen und Hunde, die an der Leine geführt werden.
Im Vorplatzbereich (gegenüber dem Sanitärblock) steht Ihnen eine Tierpension zur Verfügung. Dieses Angebot ist kostenpflichtig.
Es ist streng verboten, Tiere auf dem Besucherparkplatz allein zu lassen oder sie in einem geparkten Fahrzeug einzusperren.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme von Blindenhunden und Beistandstieren für Behinderte im Disneyland Park, im Walt Disney Studios Park, in Disney Village und den Disney Hotels keine Tiere erlaubt sind.
1.5 Als Beleg für die Zugangsberechtigung für Fahrzeuge wird eine Quittung ausgestellt, die weder übertragen noch weiterverkauft werden darf. Diese Quittung wird nach Zahlung der Parkgebühr für einen Tag an der Einfahrt zum Besucherparkplatz ausgestellt und ist an sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu platzieren. Die Quittung berechtigt zur einmaligen Ein- und Ausfahrt auf den Besucherparkplatz. Nach erfolgter Ausfahrt berechtigt die Quittung nicht zum Wiedereinlass.
NUTZER der Disney Hotels müssen einen Nachweis über ihren Aufenthalt in einem Disney Hotel vorlegen, um Einlass zum Besucherparkplatz zu erhalten.
1.6 NUTZERN ist der Aufenthalt auf dem Besucherparkplatz nur für den zum Abstellen ihrer Fahrzeuge während ihres Besuchs auf dem Gelände von Disneyland Paris erforderlichen Zeitraum im Rahmen der Öffnungszeiten des Besucherparkplatzes gestattet, d. h. sie müssen den Besucherparkplatz spätestens eine Stunde nach Schließung des Disney Village verlassen.
Fahrzeuge, die über diese Uhrzeit hinaus auf dem Besucherparkplatz stehen gelassen werden, gelten als verlassen und können auf Kosten des NUTZERS entfernt werden.
2. Verpflichtungen der Parteien:
2.1 Die Leistung des Besucherparkplatzes beschränkt sich auf die Bereitstellung eines Stellplatzes für die Dauer des Besuchs auf dem Gelände von Disneyland Paris.
Der Besucherparkplatz übernimmt keinerlei Verantwortung für die Bewachung oder Beaufsichtigung der geparkten Fahrzeuge.
2.2 Der NUTZER verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der französischen Straßenverkehrsordnung sowie dieser Hausordnung.
2.1 Die Leistung des Besucherparkplatzes beschränkt sich auf die Bereitstellung eines Stellplatzes für die Dauer des Besuchs auf dem Gelände von Disneyland Paris.
Der Besucherparkplatz übernimmt keinerlei Verantwortung für die Bewachung oder Beaufsichtigung der geparkten Fahrzeuge.
2.2 Der NUTZER verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der französischen Straßenverkehrsordnung sowie dieser Hausordnung.
3. Verkehrsregeln und Parkplatzordnung:
Beim Fahren und Parken auf dem Besucherparkplatz sowie in der Ein- und Ausfahrt sind folgende Regeln einzuhalten.
3.1 Auf dem Besucherparkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Die NUTZER sind insbesondere verpflichtet, die Verkehrsregeln bezüglich Geschwindigkeitsbegrenzungen und dem Parken von Fahrzeugen einzuhalten sowie den Anweisungen des Personals von Disneyland Paris Folge zu leisten.
3.2 Insbesondere sind NUTZER zur Einhaltung folgender Regeln verpflichtet, wobei diese Liste nicht als vollständige Aufzählung zu verstehen ist:
Beim Fahren und Parken auf dem Besucherparkplatz sowie in der Ein- und Ausfahrt sind folgende Regeln einzuhalten.
3.1 Auf dem Besucherparkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Die NUTZER sind insbesondere verpflichtet, die Verkehrsregeln bezüglich Geschwindigkeitsbegrenzungen und dem Parken von Fahrzeugen einzuhalten sowie den Anweisungen des Personals von Disneyland Paris Folge zu leisten.
3.2 Insbesondere sind NUTZER zur Einhaltung folgender Regeln verpflichtet, wobei diese Liste nicht als vollständige Aufzählung zu verstehen ist:
- Jeder NUTZER des Besucherparkplatzes muss den ihm von den Disneyland Paris Mitarbeitern bei seiner Ankunft zugewiesenen Stellplatz nutzen.
- Das Rückwärtsfahren ist auf den Fahrbahnen untersagt.
- Aus Sicherheitsgründen werden NUTZER gebeten, ihre Fahrzeuge sowie etwaiges Zubehör (Türen, Kofferraum, Fenster, Dachbox) abzuschließen und keine Gegenstände an sichtbarer Stelle darin liegen zu lassen.
- Es ist untersagt, in einem geparkten Fahrzeug den Motor laufen zu lassen.
- Das Mitbringen brennbarer oder entzündlicher Materialien ist untersagt; davon ausgenommen ist der reguläre Inhalt des Kraftstofftanks.
- Im Brandfall ist den Anweisungen des Personals von Disneyland Paris Folge zu leisten.
- Für Fußgänger sind gesonderte Gehwege ausgezeichnet. Fußgänger sind zur Einhaltung der Verkehrsregeln verpflichtet. Fußgängern, die auf den Fahrbahnen gehen oder eine Fahrbahn überqueren, ist Vorfahrt einzuräumen.
- NUTZER sind verpflichtet, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf den vorgesehenen Stellplätzen innerhalb der vorgezeichneten Linien einzuparken.
- Das Parken auf den Fahrbahnen, der Ein- und Ausfahrt des Besucherparkplatzes oder anderen Orten, an denen ein eindeutig ausgeschildertes Parkverbot gilt (Behindertenparkplätze, Parkplätze für Rettungs- und Servicefahrzeuge), ist untersagt. Bei Verstößen gegen das Parkverbot, die schwere Betriebsstörungen verursachen können, ist das Personal von Disneyland Paris berechtigt, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des regulären Betriebs zu ergreifen, einschließlich der Entfernung des Fahrzeugs auf Kosten des NUTZERS.
- Bei Fahrzeugpannen jeglicher Art ist der Fahrer verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallrisikos zu ergreifen und die Mitarbeiter des Besucherparkplatzes zu benachrichtigen.
- Das Abschleppen von Fahrzeugen ist nur mit vorheriger Genehmigung des Sicherheitsbeauftragten des Besucherparkplatzes gestattet, der für die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sorgen wird.
- Das Wegwerfen von Gegenständen ist nur in den zu diesem Zweck aufgestellten Abfallsortierungsbehältern gestattet.
- Der NUTZER ist verpflichtet, den Stellplatz in dem Zustand zu hinterlassen, in dem er ihn bei seiner Ankunft vorgefunden hat, und ist für jegliche von ihm oder seinen Fahrgästen verursachten Schäden haftbar.
- Das Waschen von Fahrzeugen auf dem Gelände des Besucherparkplatzes ist ebenso untersagt wie sonstige Wartungsarbeiten jeglicher Art wie Ölwechsel, Schmierung usw.
- Für Wohnmobile gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Fahrzeuge. Insbesondere ist die Aufstellung von Ausstattungsgegenständen außerhalb des Wohnmobils (Tische, Stühle, Markisen usw.) verboten.
- Jegliches Handeln, Werben, Anbieten oder Verteilen von Waren, auch kostenlos, ist untersagt.
- NUTZER sind für die Beaufsichtigung ihrer Kinder verantwortlich.
4. Haftungsausschluss:
4.1 Der Besucherparkplatz gewährleistet nicht die Aufsicht oder Überwachung der gemäß §2.1 dieser Hausordnung geparkten Fahrzeuge; daher ist EURO DISNEY ASSOCIES S.A.S. nicht für Schäden an den Fahrzeugen oder ihrem Inhalt insbesondere durch Zusammenstöße, Brand, versuchten oder tatsächlichen Diebstahl oder Vandalismus haftbar zu machen.
4.2 Der NUTZER haftet für sämtliche von ihm verursachten Unfälle oder Schäden und muss ggf. im Beisein eines Zuständigen des Besucherparkplatzes einen Unfallbericht verfassen.
4.1 Der Besucherparkplatz gewährleistet nicht die Aufsicht oder Überwachung der gemäß §2.1 dieser Hausordnung geparkten Fahrzeuge; daher ist EURO DISNEY ASSOCIES S.A.S. nicht für Schäden an den Fahrzeugen oder ihrem Inhalt insbesondere durch Zusammenstöße, Brand, versuchten oder tatsächlichen Diebstahl oder Vandalismus haftbar zu machen.
4.2 Der NUTZER haftet für sämtliche von ihm verursachten Unfälle oder Schäden und muss ggf. im Beisein eines Zuständigen des Besucherparkplatzes einen Unfallbericht verfassen.
5. Videoüberwachung
Zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gegenständen ist der Besucherparkplatz mit einem Videoüberwachungssystem ausgestattet, das von EURO DISNEY ASSOCIES S.A.S. betrieben wird. EURO DISNEY ASSOCIES S.A.S. ist für den Betrieb des Systems unter Einhaltung der gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich.
§§ L 251-1 ff. des französischen Gesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Dekret 2006-929 vom 28. Juli 2006.
Auskunft und Genehmigung zur Einsicht der Bilder erteilt der zuständige Leiter der Abteilung für SICHERHEIT, PRÄVENTION UND KATASTROPHENSCHUTZ,
Tel: +33(0)1 64 74 40 00
Um die rechtlichen Anforderungen in Frankreich zu erfüllen, informieren wir Sie, dass bewaffnetes Wachpersonal in Disneyland Paris anwesend ist, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gegenständen ist der Besucherparkplatz mit einem Videoüberwachungssystem ausgestattet, das von EURO DISNEY ASSOCIES S.A.S. betrieben wird. EURO DISNEY ASSOCIES S.A.S. ist für den Betrieb des Systems unter Einhaltung der gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich.
§§ L 251-1 ff. des französischen Gesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Dekret 2006-929 vom 28. Juli 2006.
Auskunft und Genehmigung zur Einsicht der Bilder erteilt der zuständige Leiter der Abteilung für SICHERHEIT, PRÄVENTION UND KATASTROPHENSCHUTZ,
Tel: +33(0)1 64 74 40 00
Um die rechtlichen Anforderungen in Frankreich zu erfüllen, informieren wir Sie, dass bewaffnetes Wachpersonal in Disneyland Paris anwesend ist, um die Sicherheit zu gewährleisten.
6. Gültiges Recht:
Sämtliche angebotenen Leistungen sowie sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Abstellen oder Fahren eines Fahrzeugs auf dem Besucherparkplatz entstehen, unterliegen ausschließlich französischem Recht.
Sämtliche angebotenen Leistungen sowie sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Abstellen oder Fahren eines Fahrzeugs auf dem Besucherparkplatz entstehen, unterliegen ausschließlich französischem Recht.